Finanzierungstipps
Die gesetzlicher Grundlage für die Vermögenswirksame Leistungen ist das 5. Vermögensbildungsgesetz
=> Vermögensbildende Leistung ist eine Sparform in Deutschland die durch die
Gewährung einer staatlichen Sparzulage gefördert wird.
=> Der Arbeitgeber gewährt freiwillig auf Grundlage eines Arbeitsvertrages,
einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags eine vereinbarte
Geldleistung.
=> Die Höhe der VL kann zwischen 6,67 € und 50,00 € monatlich liegen.
=> Die VL wird direkt vom Arbeitgeber auf das Anlagekonto des Arbeitnehmers
überwiesen.
=> VL können als Geldanlage in Banksparplänen, in Bausparverträgen, zur Tilgung
von Baufinanzierungen oder als Anlage in Aktienfonds genutzt werden.
=> VL können alle Arbeitnehmer, Azubis, Beamte, Richter und Berufssoldaten
erhalten.
=> Die VL kann durch den Arbeitnehmer durch Nettogehaltumwandlung aufgestockt
oder übernommen werden.
=> VL sind steuer-u. sozialabgabenpflichtig.
=> Die Bausparkasse stellt dem Bausparer als Nachweis für das Finanzamt
eine Bescheinigung über die Anlage der VL aus.
Staatliche Förderung durch Arbeitnehmersparzulage
für
Begünstigte Personen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (Arbeitnehmer)
Voraussetzung zum Erhalt der Arbeitnehmersparzulage:
=> VL müssen in Sparverträge fließen, die eine Mindestlaufzeit von 7 Jahren haben.
=> Das zu versteuernde Einkommen des Arbeitsnehmers darf bei Alleinstehenden
nicht über 17900 € und bei Verheirateten nicht über 35800 € liegen.
=> Die Höhe der jährlichen Arbeitnehmersparzulage beträgt 9% der eingezahlten
Summe, aber nicht mehr als 43 € für Alleinstehende und 86 € für Verheiratete.
Es werden im Jahr nicht mehr als 470 € pro Person gefördert.
=> Bei Anlage der VL in Fondsparen liegt die Obergrenze des zu versteuernden
Einkommens bei 20000 € bzw. 40000 € und die förderbare Summe der
Sparleistung bei 20%. Nicht aber mehr als 80 € bzw.160 €.
=> Die Arbeitnehmersparzulage wird mit der Einkommenssteuererklärung und der
Bescheinigung vom Anlageinstitut beim Finanzamt beantragt.
=> Dieser Antrag muss spätestens zum 31.12. des 2. Jahres, welches dem Sparjahr
folgt, gestellt werden.
=> gefördert werden Sparpläne, Aktienfonds, Bauspaverträge und Tilgungen von
Baufinanzierungen.
=> Arbeitnehmersparzulagen sind einkommens- u. sozialabgabefrei.
=> Die Arbeitnehmersparzulage wird am Ende des Kalenderjahres festgesetzt.
=> Mit dem jährlichen Steuerbescheid wird der Sparer über die Gewährung der
Arbeitnehmersparzulage informiert.
=> Die Auszahlung erfolgt jährlich an den Kunden bei Tilgungsverträgen, zum
Wohnungsbau vorbeliehenen Verträgen, Tilgungshypotheken und außerhalb der
Bindungsfrist liegende Sparverträge.
=> Die Auszahlung erfolgt einmalig auf das Bausparkonto nach Ablauf der
Bindefrist oder der Sparvertrag wird zum Wohnungsbau vorbeliehen bzw.
zugeteilt und unschädlich (für wohnwirtschaftliche Maßnahmen) verwendet.
=> Einmalig auf Fondskonto nach Ablauf der Bindefrist.(7 Jahre)
Achtung: Bausparverträge inkl. darauf gezahlte staatliche Förderungen dürfen
nur für wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden.
Ausnahmen: Bausparverträge bei denen der Bausparer zu Vertragsabschluss
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Vertrag
eine Laufzeit von 7 Jahren nicht unterschritten hat,
der Bausparer nicht schon mal einen Vertrag für nicht
wohnwirtschaftliche Maßnahmen nutzte.
Bei mehreren Verträgen kann sich der Sparer nur für
einen entscheiden.
Es werden nur Förderungen der letzten 7 Jahre ausgezahlt.
Das gilt ebenso für Vollwaisen.

